SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies die Vizegerichtspräsidentin die Beschwerde der A.________ AG, mit welcher die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xx bestreitet, ab (zum Ganzen vgl. angefochtene Verfügung). Am 11. August 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Ein- gabe mit dem Betreff „Einspruch gegen die Verfügung vom 02. August 2022 APD 2022“ ein und beantragt: „Konkurseröffnung ist abzuweisen und auch die Gerichts Entscheide als nichtig zu erklären“ (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2022 wurde dem Betreibungsamt Höfe den Ein- gang der Beschwerde angezeigt und die Beschwerdeführerin explizit auf die Fristen gemäss Art. 142 Abs. 1 und 142 Abs. 3 ZPO sowie auf die Anforde- rungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift und auf den Umstand, dass spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist auch allfällige verbesser- te Rechtsmitteleingaben bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen oder zu de- ren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (zum Ganzen KG- act. 3). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2022 zugestellt (Vi-act. 8), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Au- gust 2022 endete. Mit Ausnahme der Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2022 (Postaufgabe) ging bei der oberen Aufsichtsbehörde keine weitere Ein- gabe der Beschwerdeführerin ein. Die Zustellung des Aktenüberweisungs- schreibens der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Parteien erfolgte am
23. August 2022 (KG-act. 5).
E. 2 Am 8. August 2022 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (vgl. KG-act. 4; Amtsblatt Nr. yy vom ________). Beim Kantonsgericht wurde soweit bekannt keine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einge-
Kantonsgericht Schwyz 3 reicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG wird durch die Konkurseröffnung der Beschwerdeführerin nicht tangiert, zumal kein Fall von Art. 207 Abs. 1 SchKG vorliegt.
E. 3 Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichts- behörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbe- stimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Ein- schlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführun- gen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
Kantonsgericht Schwyz 4 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.). Davon abgesehen und selbst bei Laieneinga- ben, bei denen etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, wäre eine inhaltliche Nachbesserung gemäss der Zivilprozessordnung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (vgl. BSK ZPO-Geschwend, 3. A., N 18 f. zu Art. 132 ZPO mit Verweisen).
a) Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid vom 2. August 2022 zusammengefasst damit, dass keine Gesetzesverletzung darin zu er- kennen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Konkursandrohung gegen die der Konkursbetreibung unterliegende Beschwerdeführerin ausgestellt habe, nachdem der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und nicht geltend gemacht werde, dass eine Aberkennungsklage erhoben worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten wolle, dass im Dispositiv des Rechtsöffnungsentscheids nicht die Beseitigung des Rechtsvorschlages verfügt, sondern die provisori- sche Rechtsöffnung erteilt worden sei. Der Rechtsöffnungsentscheid sei wei- ter kein materielles Urteil, das über den Bestand und die Höhe der in Betrei- bung gesetzten Forderung entscheide. Die Beschwerdeführerin hätte nach Erteilung der Rechtsöffnung, um den Fortgang der Betreibung aufzuhalten, nebst der Beschwerdemöglichkeit ans Kantonsgericht auch die Möglichkeit gehabt, innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Rechtsöffnungsent- scheids vom 16. Dezember 2021 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei. Weiter diene das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht dazu, die mate- rielle Berechtigung des in Betreibung gesetzten Anspruchs überprüfen zu las- sen. Nicht zu prüfen sei mangels sachlicher Zuständigkeit der angerufenen
Kantonsgericht Schwyz 5 Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen zudem, ob allen- falls die Voraussetzungen einer Klage nach Art. 85a SchKG gegeben wären. Der Beschwerdeführerin wäre es offengestanden, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2022 Beschwerde am Bundesgericht zu führen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
b) Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht ansatzweise auseinander, sondern ihre Vorbringen, soweit diese über- haupt verständlich sind, erschöpfen sich darin, den angeblichen Nichtbestand und die angebliche Unrechtsmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forde- rung, die erteilte provisorische Rechtsöffnung und die „Abwicklung“ des „Ein- spruchs“ dagegen bzw. die Beurteilung der effektiven Faktenlage zu monieren (vgl. KG-act. 1) oder anders gesagt, ihre vor Vorinstanz vorgetragenen Ein- wände verkürzt zu wiederholen (vgl. Vi-act. I und III). Folglich erfüllt die am
11. August 2022 (Postaufgabe) eingereichte Rechtsmitteleingabe der Be- schwerdeführerin die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde, die sich gegen die Verfügung vom 2. August 2022 richtet (vgl. KG-act. 1 Betreff der Rechtsmitteleingabe) und der die Konkursandro- hung vom 12. April 2022 (Vi-act. D 1) zugrunde liegt, ist bereits mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten. Anzufügen bleibt einzig, dass auch keine Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 Abs. 1 SchKG erkennbar sind, die offensichtlich ins Auge fallen und von Amtes zu berücksichtigen wären, insb. nicht im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten fehlenden Aufhebung des Rechtsvorschlags im Dispositiv des provisorischen Rechtsöffnungsentscheids vom 16. Dezember 2021, welche Rechtsöffnung schliesslich definitiv wurde und der Konkursandrohung (vgl. hierzu auch Vi-act. III i.V.m. II) zugrunde liegt. Ausserdem monierte die Beschwerdeführerin weder das Fehlen noch eine allfällige verfrühte Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestell- te Verfügung ist in einem (provisorischen) Rechtsöffnungsverfahren als eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit und nicht in einem Anerkennungspro-
Kantonsgericht Schwyz 6 zess als eine rein materiellrechtliche Streitigkeit (zum Ganzen vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa) ergangen, weshalb auch nicht die Vorgaben gemäss Art. 79 SchKG, sondern diejenigen nach Art. 82 SchKG zum Tragen kamen. Davon abgesehen dürfte nur ausnahmsweise die Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen wegen grober Fehler die Nichtigkeit einer gericht- lichen Verfügung nach den allgemeinen Nichtigkeitsgrundsätzen selbständig feststellen (OGE 93/2019/7 vom 13. August 2019 E. 1 m.H.). Das in der Be- schwerde Vorgebrachte, weshalb die Beschwerdeführerin die Forderungs- summe nicht bezahlen wolle (Vi-act. I S. 2), betrifft jedenfalls die materielle Rechtslage und hätte in einem Aberkennungsverfahren vorgetragen werden müssen, jedoch ergeben sich daraus in Bezug auf den Rechtsöffnungsent- scheid keine Nichtigkeitsgründe.
E. 4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. September 2022 BEK 2022 120 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2022 der Vizegerichtspräsi- dentin des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen, APD 2022 15);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies die Vizegerichtspräsidentin die Beschwerde der A.________ AG, mit welcher die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xx bestreitet, ab (zum Ganzen vgl. angefochtene Verfügung). Am 11. August 2022 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine Ein- gabe mit dem Betreff „Einspruch gegen die Verfügung vom 02. August 2022 APD 2022“ ein und beantragt: „Konkurseröffnung ist abzuweisen und auch die Gerichts Entscheide als nichtig zu erklären“ (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2022 wurde dem Betreibungsamt Höfe den Ein- gang der Beschwerde angezeigt und die Beschwerdeführerin explizit auf die Fristen gemäss Art. 142 Abs. 1 und 142 Abs. 3 ZPO sowie auf die Anforde- rungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift und auf den Umstand, dass spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist auch allfällige verbesser- te Rechtsmitteleingaben bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen oder zu de- ren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (zum Ganzen KG- act. 3). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2022 zugestellt (Vi-act. 8), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Au- gust 2022 endete. Mit Ausnahme der Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2022 (Postaufgabe) ging bei der oberen Aufsichtsbehörde keine weitere Ein- gabe der Beschwerdeführerin ein. Die Zustellung des Aktenüberweisungs- schreibens der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Parteien erfolgte am
23. August 2022 (KG-act. 5).
2. Am 8. August 2022 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (vgl. KG-act. 4; Amtsblatt Nr. yy vom ________). Beim Kantonsgericht wurde soweit bekannt keine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einge-
Kantonsgericht Schwyz 3 reicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG wird durch die Konkurseröffnung der Beschwerdeführerin nicht tangiert, zumal kein Fall von Art. 207 Abs. 1 SchKG vorliegt.
3. Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichts- behörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbe- stimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Ein- schlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführun- gen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
Kantonsgericht Schwyz 4 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.). Davon abgesehen und selbst bei Laieneinga- ben, bei denen etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, wäre eine inhaltliche Nachbesserung gemäss der Zivilprozessordnung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (vgl. BSK ZPO-Geschwend, 3. A., N 18 f. zu Art. 132 ZPO mit Verweisen).
a) Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid vom 2. August 2022 zusammengefasst damit, dass keine Gesetzesverletzung darin zu er- kennen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Konkursandrohung gegen die der Konkursbetreibung unterliegende Beschwerdeführerin ausgestellt habe, nachdem der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und nicht geltend gemacht werde, dass eine Aberkennungsklage erhoben worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ableiten wolle, dass im Dispositiv des Rechtsöffnungsentscheids nicht die Beseitigung des Rechtsvorschlages verfügt, sondern die provisori- sche Rechtsöffnung erteilt worden sei. Der Rechtsöffnungsentscheid sei wei- ter kein materielles Urteil, das über den Bestand und die Höhe der in Betrei- bung gesetzten Forderung entscheide. Die Beschwerdeführerin hätte nach Erteilung der Rechtsöffnung, um den Fortgang der Betreibung aufzuhalten, nebst der Beschwerdemöglichkeit ans Kantonsgericht auch die Möglichkeit gehabt, innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen, worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Rechtsöffnungsent- scheids vom 16. Dezember 2021 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei. Weiter diene das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht dazu, die mate- rielle Berechtigung des in Betreibung gesetzten Anspruchs überprüfen zu las- sen. Nicht zu prüfen sei mangels sachlicher Zuständigkeit der angerufenen
Kantonsgericht Schwyz 5 Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen zudem, ob allen- falls die Voraussetzungen einer Klage nach Art. 85a SchKG gegeben wären. Der Beschwerdeführerin wäre es offengestanden, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2022 Beschwerde am Bundesgericht zu führen (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
b) Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht ansatzweise auseinander, sondern ihre Vorbringen, soweit diese über- haupt verständlich sind, erschöpfen sich darin, den angeblichen Nichtbestand und die angebliche Unrechtsmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forde- rung, die erteilte provisorische Rechtsöffnung und die „Abwicklung“ des „Ein- spruchs“ dagegen bzw. die Beurteilung der effektiven Faktenlage zu monieren (vgl. KG-act. 1) oder anders gesagt, ihre vor Vorinstanz vorgetragenen Ein- wände verkürzt zu wiederholen (vgl. Vi-act. I und III). Folglich erfüllt die am
11. August 2022 (Postaufgabe) eingereichte Rechtsmitteleingabe der Be- schwerdeführerin die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde, die sich gegen die Verfügung vom 2. August 2022 richtet (vgl. KG-act. 1 Betreff der Rechtsmitteleingabe) und der die Konkursandro- hung vom 12. April 2022 (Vi-act. D 1) zugrunde liegt, ist bereits mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten. Anzufügen bleibt einzig, dass auch keine Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 Abs. 1 SchKG erkennbar sind, die offensichtlich ins Auge fallen und von Amtes zu berücksichtigen wären, insb. nicht im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten fehlenden Aufhebung des Rechtsvorschlags im Dispositiv des provisorischen Rechtsöffnungsentscheids vom 16. Dezember 2021, welche Rechtsöffnung schliesslich definitiv wurde und der Konkursandrohung (vgl. hierzu auch Vi-act. III i.V.m. II) zugrunde liegt. Ausserdem monierte die Beschwerdeführerin weder das Fehlen noch eine allfällige verfrühte Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestell- te Verfügung ist in einem (provisorischen) Rechtsöffnungsverfahren als eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit und nicht in einem Anerkennungspro-
Kantonsgericht Schwyz 6 zess als eine rein materiellrechtliche Streitigkeit (zum Ganzen vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa) ergangen, weshalb auch nicht die Vorgaben gemäss Art. 79 SchKG, sondern diejenigen nach Art. 82 SchKG zum Tragen kamen. Davon abgesehen dürfte nur ausnahmsweise die Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen wegen grober Fehler die Nichtigkeit einer gericht- lichen Verfügung nach den allgemeinen Nichtigkeitsgrundsätzen selbständig feststellen (OGE 93/2019/7 vom 13. August 2019 E. 1 m.H.). Das in der Be- schwerde Vorgebrachte, weshalb die Beschwerdeführerin die Forderungs- summe nicht bezahlen wolle (Vi-act. I S. 2), betrifft jedenfalls die materielle Rechtslage und hätte in einem Aberkennungsverfahren vorgetragen werden müssen, jedoch ergeben sich daraus in Bezug auf den Rechtsöffnungsent- scheid keine Nichtigkeitsgründe.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Verfahren vor den kantonalen Auf- sichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. September 2022 kau